Die eigentliche Kunst der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts im Unterhaltsrecht besteht weniger in der mathematisch genauen Anwendung der durch die Rechtsprechung vorgegebenen Berechnungsmethoden, sondern vielmehr in der richtigen Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens.
Zur Feststellung des Einkommens sind stets sämtliche Einkünfte heranzuziehen. Hierzu zählen alle in § 2 EStG genannten sieben Einkunftsarten. Dies sind:
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