Trennungsunterhalt - Wann besteht ein Anspruch?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt eine wirksam geschlossene Ehe und ein Getrenntleben im Sinne des Gesetzes (§ 1567 BGB) voraus. Er beginnt mit der endgültigen Trennung der Ehegatten und endet mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Eine Ausnahme hiervon bildet der so genannte Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB, der einen Teil des Trennungsunterhaltes darstellt. Dieser kann erst ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden, da der getrennt lebende Ehegatte bis zu diesem Zeitpunkt über den Versorgungsausgleich an den Rentenanwartschaften des anderen Ehegatten partizipiert.

 

Anspruchsgrundlage für den Trennungsunterhalt ist § 1361 BGB. Danach kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.


Wonach richtet sich die Höhe beim Trennungsunterhalt?

Gemäß § 1361 Abs. 1 BGB bemisst sich die Höhe des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die ehelichen Lebensverhältnisse wiederum bemessen sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Abzustellen ist dabei zunächst auf die Summe der eheprägenden finanziellen Mittel, die den Eheleuten vor der Trennung zur Verfügung gestanden haben. Auch im weiteren Verlauf der Trennungszeit müssen sich die Eheleute grundsätzlich an den fortbestehenden wirtschaftlichen Faktoren festhalten lassen, denn bei Weiterführung der Ehe hätte der andere Ehegatte veränderte wirtschaftliche Verhältnisse ebenfalls mittragen müssen. Dementsprechend sind für die Bedarfsbemessung und die Berechnung des Trennungsunterhalts grundsätzlich die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten in dem Zeitraum, für den Trennungsunterhalt verlangt wird, heranzuziehen.


Welche Auswirkungen hat es auf den Trennungsunterhalt, wenn die Einkünfte sich verringern oder verbessern?

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eintreten. Dementsprechend sind grundsätzlich Änderungen, die nach dem Zeitpunkt der Trennung entstehen, beim Trennungsunterhalt im Rahmen der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen. Dieses gilt sowohl für Änderungen bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse als auch für das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Verstößt der Unterhaltspflichtige nicht gegen Erwerbsobliegenheiten, wirkt sich ebenso eine Einkommensverringerung nach der Trennung auf den Bedarf aus. Im Gegenzug erhöhen Einkommensverbesserungen auf Seiten des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich den Bedarf.


Ab wann muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Trennung eigene Einkünfte erzielen?

Eine in der Praxis bedeutende Frage ist, wann der unterhaltsberechtigte Ehegatte in welchem Umfang eigene Einkünfte erzielen muss. Man spricht hier von der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Nach Auffassung der Rechtsprechung ist die Frage der Erwerbsobliegenheit des berechtigten Ehegatten in dem Zeitraum unmittelbar nach der Trennung unter Berücksichtigung des Umstandes zu bewerten, dass eine Versöhnung der Ehegatten nicht ausgeschlossen ist. Daraus leitet die Rechtsprechung ab, dass in der Regel im ersten Trennungsjahr keine Obliegenheit besteht, eine neue Erwerbstätigkeit zu beginnen oder eine bereits während bestehender Ehe ausgeübte Teilerwerbstätigkeit auszudehnen. Der zeitliche Beginn einer Erwerbsobliegenheit ist allerdings nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.

 

Hat der berechtigte Ehegatte keine Kinder zu betreuen, entsteht grds. mit Ablauf des Trennungsjahres eine Erwerbsobliegenheit, die auf eine Vollzeittätigkeit gerichtet ist. Hat die Ehe bis zur Trennung weniger als drei Jahre gedauert oder leben die Ehegatten in beengten finanziellen Verhältnissen, kann diese Erwerbsobliegenheit auch schon früher einsetzen.

 

Demgegenüber kann bei langjährigen Ehen die Erwerbsobliegenheit erst später, beispielsweise erst nach zwei Jahren Trennung, beginnen. Gleiches kann bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen in Betracht kommen.

 

Befindet sich der berechtigte Ehegatte bereits in einem fortgeschrittenen Alter und liegt eine lange Ehedauer vor, kann beispielsweise bei einer 60-jährigen Hausfrau und einer Ehedauer von über 27 Jahren eine Erwerbsobliegenheit ganz entfallen.


Und was ist, wenn minderjährige Kinder betreut werden?

Betreut der berechtigte Ehegatte gemeinsame Kinder, stellt sich die Frage, wie sich dieser Umstand auf die Erwerbsobliegenheit nach Ablauf des Trennungsjahres auswirkt. Klar ist, dass der kinderbetreuende Ehegatte keine Erwerbstätigkeit ausüben muss, solange das jüngste Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ab Vollendung des 3. Lebensjahres ist in aller Regel eine Teilzeittätigkeit gefordert. Allerdings gibt es hierzu kein Schema. Jeder Fall ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Es kommt dabei insbesondere auf die Frage an, in welchem zeitlichen Rahmen das Kind bzw. die Kinder in einer Fremdbetreuung untergebracht werden können.