Beginnen wir mit einem Zitat aus dem Grundgesetzt – genauer gesagt aus Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetztes:
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“
Das Grundgesetzt berechtigt und verpflichtet die Eltern dementsprechend zugleich, wenn es um Kinder geht. Gerade in Fällen von Trennung und Scheidung spielt dieser Grundsatz eine große Rolle. Hier gilt es insbesondere, diejenige sorge- und umgangsrechtliche Regelung zu finden, die dem Kindeswohl am besten dient. Das Umgangsrecht und das Sorgerecht folgen gleichermaßen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und sind von den Eltern im Verhältnis zueinander zu respektieren.
Angelegenheiten des Umgangs- und Sorgerechts nennt der Jurist Kindschaftssachen. Die Kindschaftssachen werden beherrscht von dem Kindeswohlprinzip.
Das Kindeswohl ist im Gesetz sogar als Prinzip verankert – nämlich in § 1697a BGB. Es statuiert einen generell im gesamten Kindschaftsrecht geltenden Maßstab. Gemessen an diesem Maßstab trifft das Gericht in Verfahren diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.