Zum 01.01.2018 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder wird erhöht. Er beträgt ab dem 01.01.2018 für Kinder der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 348 € statt bisher 342 €, für Kinder der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre) 399 € statt bisher 393 € und für Kinder der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre) 467 € statt bisher 460 €.
Die Unterhaltssätze für minderjährige Kinder werden zum 01.01.2018 erhöht. Dies ergibt sich aus der ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. 28.09.2017 (BGBl. 2017 I, S. 3525). Danach beträgt ab dem 1.1.2018 der monatliche Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Abs. 1 BGB:
Die Kosten einer Ehescheidung sind nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen VI R 9/16) aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Nutzen Ihre Kinder Messenger-Dienste wie "WhatsApp"? Dann lesen Sie einmal nach, welche Verpflichtungen Sie nach Auffassung des Familiengerichts Bad Hersfeld trifft. Dieses hat Eltern eines 10jährigen Kindes, das "WhatsApp" nutzt, umfassende Pflichten auferlegt.
Bereits seit längerer Zeit ist geplant, die Unterhaltsvorschussleistungen auszuweiten. Eigentlich sollte die Reform zum 01.01.2017 in Kraft treten. Jedoch gab es Verzögerungen. Nun gibt es gute Neuigkeiten!
Der BGH hat mit Entscheidung vom 03.05.2017 konkretisiert, wann bzw. in welchem Umfang Kinder während der Ausbildung Anspruch auf Unterhalt haben und welche Rechte und Pflichten bestehen.
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils auch gegen den Willen des anderen Elternteils ein sog. Wechselmodell, also die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung anordnen darf.
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