Bund und Länder haben sich am 14.10.2016 darauf verständigt, beim Unterhaltsvorschuss ab dem 01.01.2017 die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre anzuheben und die Bezugsdauergrenze von bisher 72 Monaten aufzuheben.
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 02.06.2016 (AZ 6 WF 19/16) entschieden, dass eine Kindesmutter bei Betreuung eines autistischen Kindes im fortgeschrittenen Alter (hier 16 Jahre) nicht zur Vollzeittätigkeit verpflichtet ist, wenn ein deutlich erhöhter Förderungsbedarf des Kindes besteht; die Kindesmutter kann in diesem Fall Betreuungsunterhalt beanspruchen.
Der BGH hat am 08.06.2016 (Aktenzeichen XII ZB 84/15) entschieden, dass ein ehebedingter Erwerbsnachteil nicht hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen, sondern in voller Höhe zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist.
Das OLG Brandenburg hat sich in einer Entscheidung vom 06.05.2016 (Aktenzeichen 10 UF 7/16) mit den Kriterien für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil für den Fall befasst, dass ein Elternteil das Wechselmodell aufkündigt und mit dem Kind in eine entfernte Stadt umziehen möchte.
Bei guten Einkommensverhältnissen wird die Höhe des Ehegattenunterhalts nicht als Quote errechnet, sondern auf der Grundlage eines konkreten Bedarfs. Das OLG Hamm hat sich in seiner Entscheidung vom 21.03.2016 (Aktenzeichen 4 UF 14/14) mit Einzelheiten zu einer konkreten Bedafrsdarlegung befasst.
Der BGH hat am 27.04.2016 darüber entschieden, in welcher Form unter Ehegatten ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, wenn ein Ehegatte stationär pflegebedürftig geworden ist. In diesem Falle entsteht ihm - so der BGH - ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. Nach Ansicht des BGH richtet sich der Familienunterhaltsanspruch dann ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente.
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 28.12.2015 entschieden, dass wiederholte Besuche der neuen Lebensgefährtin des Ehemannes, teilweise auch über Nacht, zumindest in einer beengten Wohnsituation einen Grund darstellen, der Ehefrau bis zum Ablauf des Trennungsjahres die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
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Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung nur in Betracht kommt, soweit Leistungen über das tägliche Zusammenleben hinaus bei einem oder beiden zu bleibenden Vermögenswerten geführt haben. Vor dem OLG Brandenburg ist ein Kläger mit einem solchen Ausgleichssanspruch gescheitert, da er dessen Voraussetzungen nicht beweisen konnte. Es ging um eine Forderung von 40.000 Euro.
Das OLG Celle hat am 12.04.2016 entschieden, dass ein fortwirkender ehebedingter Nachteil auch darin bestehen kann, dass der Unterhaltsberechtigte bei Bezug von Lohnersatzleistungen (hier: befristete Erwerbsunfähigkeitsrente, die wesentlich auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht) nicht wie bei einem entsprechend hohen Erwerbseinkommen zugleich auch Altersversorgungsansprüche aufbauen kann. Die Bemessung eines solchen ehebedingten Nachteils kann nach Auffassung des OLG Celle an einem entsprechenden Altersvorsorgeunterhalt orientiert werden.
Nach Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts umfasst die einem getrennt lebenden Elternteil zustehende Alltagssorge (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht die Befugnis, über die Vornahme oder Nichtvornahme von Schutzimpfungen seines minderjährigen Kindes autonom zu entscheiden. Denn in Impfangelegenheiten handelt sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 Satz 1 BGB, deren Entscheidung das Familiengericht bei Dissens der Kindeseltern einem Elternteil übertragen kann.
Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 21.03.2016) darf die Urkundsperson des Jugendamts eine vom Unterhaltspflichtigen begehrte Titulierung von Minderjährigenunterhalt auch dann nicht verweigern, wenn der vom Unterhaltspflichtigen freiwillig zugestandene Betrag hinter dem gesetzlich geschuldeten Unterhaltsbetrag zurückbleibt.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.03.2016 entschieden, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Elternunterhalt zu berücksichtigen ist.